Mit dem am 14. Januar 2019 in Kraft getretenen Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) wird das deutsche Markenrecht den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments angepasst. Die wichtigsten Änderungen, die mit dem Gesetz in Kraft getreten sind, betreffen die folgenden Punkte:
Wegfall der grafischen Darstellbarkeit
Bisher war es für die Eintragung einer Marke erforderlich, dass diese grafisch darstellbar ist. Um den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen an moderne Markenformen Rechnung zu tragen, sind nach den neuen Regelungen alle Zeichen als Marke eintragungsfähig, die eindeutig und klar bestimmbar sind. So können jetzt beispielsweise Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme sowie sonstige Markenformen eingetragen werden, sofern sie den allgemeinen Eintragungserfordernissen entsprechen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die internationale Erstreckung dieser neuen Markenformen zurzeit noch nicht möglich ist, da die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)momentan noch an dem Erfordernis einer Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung festhält.
Nationale Gewährleistungsmarke
Als neue Markenkategorie wurde die Gewährleistungsmarke in das deutsche Markenrecht eingeführt. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich dadurch aus, dass nicht die Herkunfts- sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Mit ihr soll ein bestimmter Qualitätsstandard z.B. in Bezug auf das Material und/oder die Art und Weise der Herstellung gewährleistet werden. Festgelegt werden die damit verbundenen Bedingungen in einer Markensatzung, deren Einhaltung der Kontrolle des Markeninhabers unterliegt. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei bereits aus der Zeichendarstellung ergeben.
Eintragung von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Register
Auf Antrag können jetzt auch Lizenzen in das Markenregister eingetragen werden. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Außerdem können Markenanmelder und -inhaber eine Erklärung abgeben und eintragen lassen, dass sie dazu bereit sind, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern. Eine solche Bereitschaftserklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Die Schutzdauer von Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es bei der alten Regelung, wonach die Schutzdauer nach zehn Jahren zum Ende des Monats endet, in welchem die Marke angemeldet worden ist.
Der Ablauf der Schutzdauer und die Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen somit künftig auseinander. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Erfolgt die Zahlung erst innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist, sind neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten.
Änderungen im Widerspruchsverfahren
Bisher konnte ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke jeweils nur auf ein Widerspruchskennzeichen gestützt werden. Künftig kann der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese in einem einzigen Widerspruchsverfahren geltend machen. Geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen wurden als neue (zusätzliche) Widerspruchsgründe eingeführt.
Um Verhandlungen zwischen den an einem Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien zu ermöglichen, wird hierzu auf gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt ("Cooling-off"). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.
Die Benutzungsschonfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr möglich ist. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist werden in das Markenregister aufgenommen.
Zusätzliche Rechtsverletzungstatbestände
Zusätzlich zu den bisher gesetzlich festgelegten Rechtsverletzungstatbeständen gilt nunmehr auch die Benutzung eines Zeichens als Handelsname oder als Teil eines Handelsnamens als Verletzung einer Marke. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung stellt demnach auch der rein firmenmäßige Gebrauch eines Zeichens eine Markenverletzung dar.
Um der Produktpiraterie entgegenzutreten, wurde ein Verbotsrecht in das Markengesetz aufgenommen, welches Waren betrifft, die unter zollamtlicher Überwachung stehen. Anders, als dies bisher der Fall war, ist es Kennzeicheninhabern danach möglich Verbotsrechte bereits gegen Waren durchzusetzen, die sich im Transit befinden. Im geschäftlichen Verkehr kann ein Markeninhaber demnach Dritten untersagen, Waren nach Deutschland zu verbringen, wenn diese aus Drittstaaten stammen und ohne seine Zustimmung ein Kennzeichen aufweisen, das identisch oder hochgradig ähnlich zu seiner Marke ist.
Einführung eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens
Neben den bereits genannten Änderungen sieht die Neufassung des Markengesetztes auch die Einrichtung eines neuen amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor. Aufgrund des damit verbundenen organisatorischen Aufwands werden die entsprechenden Regelungen erst 1. Mai 2020 in Kraft treten. Zukünftig steht ein Markeninhaber demnach vor der Wahl, eine Klage wegen Verfalls oder wegen der Verletzung älterer Rechte bei Gericht einzureichen oder ein entsprechendes Amtslöschungsverfahren durchzuführen.
Wie sich die Neuerungen im deutschen Markenrecht in der Praxis bewähren werden, wird die Zeit zeigen. Sollten Sie Fragen zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.