BGH erhöht Anforderungen bei Designanmeldungen

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung gibt der BGH ausdrücklich seine bisherige Ansicht zur sog. "Schnittmengentheorie" auf.

 

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat der BGH entschieden, dass dann, wenn ein eingetragenes Design unterschiedliche Ausgestaltungen eines Erzeugnisses zeigt, das eingetragene Design nichtig ist. Mit dieser Entscheidung hat der BGH ausdrücklich seine bisherige Auffassung zur sogenannten „Schnittmengentheorie“ aufgegeben, wonach sich in einem solchen Fall der Schutzumfang auf die Schnittmenge der Merkmale beschränkt, die alle Abbildungen des eingetragenen Designs zeigen. Dies soll nun nur noch im Ausnahmefall gelten.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Kinderhelm für das Reiten, Ski- und Radfahren. Zu diesem Helm waren sieben Abbildungen hinterlegt, die jeweils einen aus einer Grundschale bestehenden Helm mit unterschiedlichen Schirmen und unterschiedlichem Dekor der Helmschale zeigten. In einer der Anmeldung beigegebenen Beschreibung war zur Erläuterung der Wiedergabe unter anderem angegeben, dass der Helm formal aus vier Helmschalen bestehe und in verschiedenen Größen mit wechselbarem Schirm-, bzw. Schildteilen und zum Beispiel Zusatzteilen wie einem Reiterknopf als Reit- bzw. Skihelm oder Radhelm mit entsprechenden Farben und Grafikelementen ausgelegt sei.

Seinen Beschluss zur Nichtigkeit des Designs begründet der BGH damit, dass wenn mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung eingetragenen Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses

(hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore) zeigen, diese Darstellungen nicht die Erscheinungsform eines (einzigen) Erzeugnisses sichtbar wiedergeben. Das Design lasse in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen. Weil der Anmelder mit der Anmeldung sein Begehren zum Ausdruck bringe, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon Designschutz zu erlagen, muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, auch klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Diesem Gebot sei nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden müsse.

Es muss also sehr genau überlegt und überprüft werden, welche Abbildungen eines Designs einer Designanmeldung zugrunde gelegt werden, um nicht die Nichtigkeit des eingetragenen Designs zu riskieren. Für den Fall, dass mehrere Ausführungsformen geschützt werden sollen, die sich z.B. in der Farb- oder Formgebung unterscheiden, bietet sich eine Sammelanmeldung an. Für entsprechende Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 25/18 - Sporthelm

Entsprechend auch: BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 26/18 - Sportbrille