SamstagsXpress nicht verwechselbar mit EXPRESS

LG Düsseldorf verneint Ansprüche aus der Marke und dem Zeitungstitel EXPRESS gegen die Benutzung des Titels "SamstagsXpress" für ein Anzeigenblatt. Die Kennzeichnung EXPRESS sei von Haus aus schwach und nicht durch Benutzung gestärkt. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Inhaberin einiger Wort- und Wort-Bildmarken EXPRESS hat in einem Eilverfahren eine Verwechslungsgefahr zwischen seiner Kennzeichnung und der Kennzeichnung SamstagsXpress geltend gemacht und beantragt, dass die weitere Benutzung von „SamstagsXpress“ unterlassen werden muss.

Dabei berief sich die Inhaberin der älteren Rechte, die unter dem Titel EXPRESS in Köln eine regionale Boulevardzeitung herausgibt, auf eine erhebliche Bekanntheit ihres Kennzeichens. Die Bekanntheit sei in verschiedenen Gerichtsurteilen schon in der Vergangenheit bestätigt worden.
 

Das Düsseldorfer Gericht entschied, dass die Bezeichnung EXPRESS als Marke für Zeitungen und als Zeitungstitel nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufweist. Entscheidend ist die Kennzeichnungskraft im Kollisionszeitpunkt. Die früheren Entscheidungen anderer Gerichte seien viele Jahre alt und spiegelten nicht mehr die heutige Sachlage wider. EXPRESS sei ein Hinweis auf eine schnelle, zeitnahe Berichterstattung und weise damit beschreibende Anklänge auf.

Die eher regionale Benutzung im Kölner Raum sei nicht geeignet, eine für die Entscheidung relevante Erhöhung der Kennzeichnungskraft zu belegen. Der Rückgang der Bedeutung ergäbe sich aus den insgesamt stark rückgängigen Absatz- und Auflagenzahlen. Es könne allenfalls zugunsten der Klägerin eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen werden.
Vor diesem Hintergrund sah das Landgericht einen ausreichenden Abstand zwischen EXPRESS und dem angegriffenen Kennzeichen „SamstagsXpress“. Die Hervorhebung des „X“ lasse es wenig wahrscheinlich werden, dass der Verkehr in dem jüngeren Zeichen eine Variante von „EXPRESS“ sehen würde.
 

Das Landgericht Düsseldorf hat einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2021, Az. 2a O 227/20).  Nachdem die Klägerin Ende Juli 2021 ihren Antrag nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zurückgenommen hat (Az. OLG Düsseldorf I-20 U 43/21), ist das Urteil rechtskräftig geworden..

Die Beklagte wurde durch unsere Kanzlei (RA Dr. Risthaus) vertreten.