EuG: „POST“ ist nicht gleich „PostModern“

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Marke „PostModern“ des Anbieters von Post- und Logistikdienstleistungen Media Logistik GmbH aus Dresden nicht verwechselbar ähnlich zu den Marken der Deutsche Post AG ist.

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Marke „PostModern“ des Anbieters von Post- und Logistikdienstleistungen Media Logistik GmbH aus Dresden nicht verwechselbar ähnlich zu den Marken der Deutsche Post AG ist. In dem Urteil vom 27. Juni 2017 hat das Gericht die Entscheidung des EUIPO bestätigt, mit der der Widerspruch aus der deutschen Marke „POST“ sowie der Unionsmarke „Deutsche Post“ zurückgewiesen worden war.

Die Deutsche Post AG ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen deutschen Marke „POST“ (Register-Nr. 300 12 966). Sie ist zudem Inhaberin verschiedener Markenregistrierungen mit dem Bestandteil „Post“, u. a. der Unionsmarke 001798701 „Deutsche Post“. Die Marken sind für Brief-, Kurierdienstleistungen und weitere Dienstleistungen aus dem Post- und Logistikbereich eingetragen. Aus diesen Marken hatte die Deutsche Post AG Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung 004276821 „PostModern“ eingelegt, die u. a. ebenfalls für Dienstleistungen zum Transport von Gütern, Paketen und Briefsendungen angemeldet worden war. Nachdem der Widerspruch von der Widerspruchsabteilung für die Dienstleistungen der Klasse 39 zunächst als begründet angesehen worden war, hat die Beschwerdekammer des EUIPO den Widerspruch vollständig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Gericht der Europäischen Union jetzt bestätigt.

Obwohl die Dienstleistungen identisch sind, verneint das EuG die Verwechslungsgefahr, weil eine Zeichenähnlichkeit nicht gegeben ist. Bei den im Hinblick auf die deutsche Wortmarke „POST“ allein maßgeblichen deutschen Verkehrskreise werde der Wortteil „POST“ im Rahmen der jüngeren Marke „PostModern“ nicht separat wahrgenommen, sondern als Teil des Gesamtzeichens, das einen eindeutigen Bezug zu der Bezeichnung einer Epoche oder Ära habe, nämlich der Postmoderne. Bei dieser Epoche- bzw. Stilbezeichnung handele es sich um einen feststehenden Begriff der deutschen Sprache, der es ausschließe, dass der erste Teil „Post“ isoliert betrachtet und mit dem älteren Zeichen verglichen werde. Der Verkehr sieht in der Bezeichnung „Post“ als Vorsilbe in der Bedeutung „nach…“ wie in „posthum“, keinen Bezug zu der Bezeichnung einer Transportdienstleistung oder der älteren Marke.

Der Verkehr könne zwar das jüngere Zeichen „PostModern“ in einer Art Wortspiel auch dahingehend verstehen, dass es sich um eine „moderne Post“ handele, die unter dem Zeichen die Dienstleistungen aus dem Postsektor erbringe. Allerdings erkenne der Verkehr in der Kombination der Begriffe „Post“ und „Modern“ in der jüngeren Marke das besondere Wortspiel, das dem älteren Zeichen völlig fehlt.

Zwar sei der älteren Marke „POST“ aufgrund ihrer Eintragung als nationale Marke in Deutschland nicht jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen (EuGH, Urt. „Formula One“, C-196/11, P). Allerdings bestätigt das Gericht die ständige Rechtsprechung, dass allein der Umstand der Registrierung einer Marke in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht ein uneingeschränktes Recht begründen würde, sich der Eintragung aller späteren Marken zu widersetzen, nur weil diese ältere Marke als Bestandteil der jüngeren Kennzeichnung in dieser enthalten ist (EuG, Urt. „Post NL Holding (TPG Post)“, T-102/14).

In dem Urteil „PostModern“ wird eine Verwechslungsgefahr auch unter dem Aspekt des Serienzeichens und der Rechtsfigur der selbstständig kennzeichnenden Stellung verneint. Der Gesamtbegriff „PostModern“ stelle eine logische Einheit dar, in der der Bestandteil „Post“ keine begriffliche Selbstständigkeit hat. Zudem sei eine Serie von Marken mit dem (kennzeichnungsschwachen) Bestandteil „Post“ nicht ausreichend nachgewiesen.

Hinsichtlich der Unionsmarke „Deutsche Post“ verneint das Gericht ebenfalls die Verwechslungsgefahr unter Hinweis auf das in vielen Sprachen der Union erkennbare Wortspiel hinsichtlich der Bezeichnung einer Epoche oder Stilrichtung „Postmoderne“ und den in vielen Sprachen beschreibenden Charakter des Begriffs „Post“, gerade im Bereich der Postdienstleistungen. Zudem sei die Bezeichnung „Deutsche“ als Teil der älteren Marke für die Bürger in der Union ein eindeutiger Hinweis auf das ehemalige Monopolunternehmen in Deutschland.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist deshalb abzuwarten, ob es der Schlusspunkt unter eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen der Deutsche Post AG und der Media Logistik GmbH als Inhaberin der Marke „PostModern“ sein wird. Schon gegen die frühere deutsche Marke 399 74 970 „PostModern“ war die Deutsche Post AG erfolglos vorgegangen.

Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union fügt sich nahtlos in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, in denen die Kennzeichnungskraft der älteren Marke „POST“ trotz Verkehrsdurchsetzung in Deutschland als (eher) gering eingestuft und eine Verwechslungsgefahr zu jüngeren Marken bzw. Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „Post“ verneint worden ist, beispielsweise „TPG Post“, „Ostsee-Post“ und „EP Europost“.

 

Hinweis:

Unsere Kanzlei ist auf Seiten der Media Logistik GmbH sowohl in dem Amtsverfahren als auch vor dem EuG an dem Verfahren „PostModern“ beteiligt.

 

Fundstellen:

Urteil EuG vom 27.06.2017 in der Rechtssache T-13/15 „PostModern“ *

Urteil EuG in der Rechtssache T-102/14 zur Marke „TPG Post“

Urteil BGH v. 02.04.2009 in der Rechtssache I ZR 78/06 „Ostsee-Post“

Urteil BGH v. gleichen Tag zu I ZR 79/06 „EP Europost“ *

(* = unter Beteiligung unserer Kanzlei auf Seiten der Inhaberin der jüngeren Marke)