Am 01. Oktober 2017 tritt der zweite Teil der Unionsmarkenreform in Kraft. Damit wird die Neuordnung des Markenrechts auf der EU-Ebene abgeschlossen, deren erster Teil bereits im März 2016 wirksam geworden war.
Als wichtigste Neuerung bietet das Unionsmarkensystem jetzt die Möglichkeit, eine Gewährleistungsmarke anzumelden. Anders als „normale“ Marken garantiert die Gewährleistungsmarke nicht, dass ein Produkt von einem bestimmten Hersteller stammt, sondern sie garantiert die Einhaltung festgelegter Qualitäts-Standards. Eine Gewährleistungsmarke kann also von verschiedenen Herstellern verwendet werden. Für das Funktionieren dieses Systems ist die Neutralität des Markeninhabers und ein gleichberechtigter Zugang aller Hersteller zur Verwendung der Marke notwendig. Deshalb dürfen nur Verbände solche Marken anmelden und sie müssen in einer Satzung festlegen, welche Standards einzuhalten sind, damit ein Hersteller die Berechtigung zur Benutzung der Gewährleistungsmarke erhalten kann.