Entscheidungen

Eine Auswahl einiger teilweise richtungsweisender Entscheidungen, an denen unsere Kanzlei beteiligt war:

EuGH, 05.07.2018 – C-217/17P „Eventbecher“

Der EuGH verschärft die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Demnach muss die Wiedergabe einer Geschmacksmusteranmeldung nicht nur physisch zur Reproduktion geeignet sein, sondern darüber hinaus auch klar und eindeutig die Bestandteile erkennen lassen, welche die Wiedergabe das angemeldete Geschmacksmusters ausmachen.

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Unsere Zusammenfassung und Stellungnahme zu der Entscheidung ist in den News auf unserer Website zu finden.

BGH, 08.11.2016, X ZB 1/16 „Ventileinrichtung“

In dieser grundlegenden Entscheidung hat der BGH die bisherige Beschränkung der Berücksichtigung neuer Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren dahingehend relativiert, dass der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen darf.

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BGH, 09.05.2015 - X ZR 101/13 „Polymerschaum II“

Der BGH konkretisiert seine Anforderung, dass ein Gericht stets entscheiden muss, wie es einen Patentanspruch auslegt, in Bezug die Frage, wie ein vages Merkmal (hier: „geschmolzen“ in Bezug auf Kunststoff) zu behandeln ist. Auch ein solches vages Merkmal muss eine konkrete Auslegung erhalten.

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BGH, 14.01.2014 - X ZR 148/12 „Nichtigkeitsklage EP 1 069 918“

Der BGH entscheidet über ein Patent für eine Spannvorrichtung. Spannvorrichtungen dienen dazu, zu bearbeitende Werkstücke nacheinander auf verschieden Werkzeugmaschinen mit hoher Genauigkeit bearbeiten zu können. Dazu wird das Werkstück an der Spannvorrichtung befestigt und die Spannvorrichtung hat einen Adapter, der hochgenau mit den Werkzeugmaschinen verbunden werden kann. Das Patent wurde nach Einfügen einer Konkretisierung bestätigt.

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BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11 „Polymerschaum“

Das Patent bezieht sich auf ein Patent zum Extrudieren von Kunststoff in einem Extruder. Der Kern des Problems im parallelen Verletzungsverfahren war, dass einige Merkmale des Anspruchs kaum überprüfbar waren, da es praktisch unmöglich ist, in einen Extruder hineinzusehen. Im Nichtigkeitsverfahren wurde der Patentinhaberin jedoch eine eher formale Anforderung zum Verhängnis: Ein Patent darf nicht auf ein Verfahren gerichtet sein, das den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht eindeutig entnommen werden kann.

Maßgeblich in dem Verfahren war ein ungenaues Merkmal, nämlich wann ein Kunststoff „geschmolzen“ ist. Je nachdem, wie dieses Merkmal ausgelegt wird, war das patentierte Verfahren entweder nicht erfinderisch oder der Schutzbereich war im Erteilungsverfahren unzulässig erweitert worden. Die Vorinstanz hat es dahingestellt sein lassen, welcher Grund zur Nichtigkeit führt. Der BGH bestätigt die Entscheidung, fordert aber, dass sich ein Gericht stets entscheiden muss, wie es einen Patentanspruch auslegt.

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BGH, 26.06.2012 - X ZR 84/11 „Nichtigkeitsklage EP 1 066 690“

Der BGH urteilte über ein Patent für eine elektrische Versorgungsleitungen für Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten. Das Patent wurde nach Einfügen von konkretisierenden Angaben bestätigt.

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BGH, 20.03.2012 - X ZR 58/09 „Nichtigkeitsklage EP 607 301 Hämofiltrationssystem“

Der BGH führt zu der erfinderischen Tätigkeit bei Steuerungsprogrammen für ein Dialyseprogramm aus und befasst sich mit Hinweisen und Anregungen an einen Fachmann, der aus einem Team aus technischem und medizinischem Personal gebildet ist.

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BGH, 02.11.2011 - X ZR 23/09 „Nichtigkeitsklage EP 1 036 894 Notablauf“

Das Urteil betrifft ein Patent für einen Notablauf, der verhindert, dass sich bei starkem Regen so viel Wasser auf einem Flachdach sammelt, dass dieses einstürzt. Der Aufbau dieses Notablaufs entspricht grob einer Vorrichtung, die aus dem Schwimm­badbau bekannt war. Eine vom BGH zu klärende Frage war, ob solch eine Vorrichtung ein „Notablauf“ ist, auch wenn sie für das Entwässern von Dächern weder konstruiert noch realistischerweise geeignet ist.

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BGH, 25.11.2010 - Xa ZR 84/07 „Nichtigkeitsklage EP 0 821 784“

Das Urteil betrifft eine einstückige kapillare Mikroküvette zur Messung chemischer Blutwerte. Das Patent wurde leicht eingeschränkt bestätigt.

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BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04 „Seitenspiegel“

Der BGH widerspricht den beiden Vorinstanzen und verurteilt einen Automobilhersteller wegen Patentverletzung.

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BGH, 14.09.2004 - X ZB 25/02 „Fußbodenbelag“

Der BGH hat bejaht, dass es zur beschränkten Verteidigung eines Gebrauchsmusters zulässig ist, die Merkmale von mehrfach abhängigen Unteransprüchen ohne die Merkmale der in Bezug genommenen Unteransprüche in den Hauptanspruch aufzunehmen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Unteransprüche bevorzugte Formen eines Ausführungsbeispiels betreffen und der Gebrauchsmusterinhaber nicht genötigt ist, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den neuen Schutzanspruch aufzunehmen.

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BGH, 19.06.2001 - X ZR 159/98 „zipfelfreies Stahlband“

Das Urteil ist grundlegend für die Auslegung sogenannter Product-by-process-Ansprüche, bei denen ein Gegenstand durch das Verfahren charakterisiert wird, mittels dem er hergestellt wurde. Das Urteil stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Verfahren erfinderisch ist, sondern ob das hergestellte Produkt Eigenschaften hat, die es erfinderisch machen. Als Eselsbrücke: Wer Wasser auf erfinderische Weise herstellt, kann dennoch die Verwendung von Wasser nicht verbieten.

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BGH, 20.01.1994 - X ZR 102/91 „Muffelofen“

Der BGH äußert sich zu der Frage, ob ein Patent auch dann erteilt werden kann, wenn die vom Erfinder angegebene Begründung, warum seine Erfindung funktioniert, falsch ist. Zudem entschied der BGH, dass ein Begriff im Patentanspruch missverständlich verwendet werden darf, wenn aus der Beschreibung die wahre Bedeutung dieses Begriffs hervorgeht.

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BGH, 03.10.1989 - X ZR 66/94 „Batteriekastenschnur“

Der BGH urteilt zur Auslegung eines Patentanspruchs und betont, dass dieser mit Hilfe der Beschreibung auszulegen ist.

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BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85 „Formstein“

Einer der Klassiker unter den BGH-Entscheidungen, die den „Formstein-Einwand“ begründete: Das Verletzungsgericht ist an das erteilte Patent gebunden. Eine Patentverletzung kann auch mit äquivalenten Mitteln erfolgen, also auf eine Weise, die zwar vom Wortlaut des Patentanspruchs nicht direkt erfasst ist, sich aber auf naheliegende Weise daraus ergibt. Der Beklagte darf sich jedoch damit verteidigen, dass diese äquivalenten Mittel gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sind.

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BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84 „Druckbalken“

Der ungeschriebene Grundsatz des Verbots des Ausforschungsbeweises verhindert, dass ein Patentinhaber vom beklagten etwaigen Patentverletzer auch nur eine minimale Mitwirkung verlangen kann. Diese Rechtsprechung ist – zum Glück – durch nachfolgende Rechtsprechung obsolet geworden.

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