Wem gehören eigentlich Erfindungen?
Wer darf eine neue Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden? Der Erfinder selbst oder gegebenenfalls sein Arbeitgeber? Geregelt wird dies im Arbeitnehmererfindungsrecht, einer deutschen Spezialität, die den bestehenden Konflikt zwischen dem Arbeits- und dem Patentgesetz bzw. Gebrauchsmustergesetz lösen soll. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und denen der Arbeitnehmererfinder herbeiführen.
Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen stehen sämtliche im Arbeitsverhältnis geschaffenen Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zu. Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht gilt jedoch das Erfinderprinzip. Nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger ist berechtigt, eine Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme einer Diensterfindung zu ermöglichen und dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung zuzuerkennen.
Zu den Arbeitnehmern rechnen auch die leitenden Angestellten. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz für Erfindungen, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vollendet wurden, unberührt fortbestehen. Arbeitnehmererfindungen sind alle Erfindungen eines Arbeitnehmers, die während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Unerheblich ist, ob sie während der Freizeit oder während der Arbeitszeit entstanden ist.
Gerne stehen wir Ihnen in diesem Bereich mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Wir unterstützen Sie: bei der Berechnung der Erfindervergütung, bei Vergütungsvereinbarungen und auch bei streitigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Diensterfindungen bzw. Erfindervergütung vor der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle oder den Zivilkammern bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten.