EuGH soll Voraussetzung für einstweilige Verfügung in Patentstreitsache prüfen

Inwieweit ist die an den letztinstanzlichen Oberlandesgerichten gängige Rechtsprechung europarechtswidrig, eine einstweilige Verfügung in Patentstreitsachen ohne vorher durchlaufenes Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich abzulehnen?

Das will das Landgericht München nun vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klären lassen. Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, werden die Verletzung des Streitpatents, eine festgestellte Dringlichkeit und die Glaubhaftmachung eines hinreichend gesicherten Rechtsbestands vorausgesetzt. Für diese Glaubhaftmachung reicht es nach derzeitiger obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht aus, dass das Streitpatent vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) erteilt wurde, sondern es muss sich bereits in einem Rechtsbestandsverfahren, also einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren vor DPMA bzw. EPA, als rechtsbeständig erwiesen haben. Nur dann könne von einem gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden. Diese gängige Rechtsauslegung, verstößt nach Ansicht des Landgerichts München gegen die sogenannte Durchsetzungsrichtlinie (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/48/EG). Denn ein gerade erst erteiltes Patent könne noch gar kein Rechtsbestandsverfahren durchlaufen haben und auch viele ältere Patente haben dies zum Zeitpunkt der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht.

Ein gewisser Spielraum besteht bei letztinstanzlichen Patentstreitigkeiten ohne vorheriges Rechtsbestandsverfahren dennoch, denn die für Patentrecht zuständigen Oberlandesgerichte verfahren hinsichtlich der Ausnahmeregelungen in Sachen einstweiliger Verfügung durchaus unterschiedlich. Da kann praktische Expertise im Umgang mit dem schwierigen Terrain für den Mandanten den Unterschied machen. Grundsätzlich ist es beim Schutz von Innovationen auch hilfreich, nicht nur die patentrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, sondern auch weitere Möglichkeiten des IP-Schutzes, wie beispielsweise das Designrecht, in Betracht zu ziehen.

Weitere Informationen zur EuGH-Vorlage erhalten Sie beim Landgericht München.