Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer einstweiligen Anordnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin außer Kraft gesetzt, da diese den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt habe.
Bereits mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (1 BvR 1783/17) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass an die prozessuale Einbeziehung des Antragsgegners durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege – also ohne Anhörung der Gegenseite – ergehen soll. In dem der Entscheidung aus 2018 zugrundliegenden Fall hatte das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite erlassen und ohne dass diese zuvor vom Antragssteller abgemahnt wurde. Dies wertete das Bundesverfassungsgericht als Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, welches es aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes herleitet.
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Verletzung dieses Rechts auch dann vorliegt, wenn zwar eine Abmahnung erfolgt ist, der Antrag auf einstweilige Verfügung jedoch über die Abmahnung hinausgeht.
Der Antragssteller hatte den Antragsgegner zunächst abgemahnt und dieser auch darauf erwidert. Der Antragsschriftsatz war jedoch umfassender und differenzierter als das Abmahnschreiben und auch das Unterlassungsbegehren war breiter formuliert. Zudem störte sich das Bundesverfassungsgericht daran, dass in dem Antragsschriftsatz auf Einwände in der Erwiderung der Antragsgegnerin eingegangen wurde, wozu diese naturgemäß keinerlei erneute Möglichkeit der Erwiderung hatte.
Es stellen sich folglich zukünftig neue und höhere Anforderungen an die Formulierung von Abmahnung und Antragsschriftsatz, wenn eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege angestrebt wird.