Auswirkungen des Brexits auf Marken und Designs

Nach dem am 31. Januar 2020 wirksam gewordenen Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union ergeben sich für Schutzrechtsinhaber von Unionsmarken und EU-Designs in einer ersten Übergangsphase zunächst keine Änderungen.

 

Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ist am 31. Januar 2020 wirksam geworden.

Nach den vom Britischen Amt für geistiges Eigentum (UK IPO) veröffentlichte Informationen gilt für eingetragene Unionsmarken (auch als Teil einer internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen) sowie eingetragene EU-Geschmacksmuster (auch als Teil einer internationalen Registrierung nach dem Haager Musterabkommen) folgendes:

Während der im Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU vereinbarten Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 ergeben sich für Rechte des geistigen Eigentums keine Veränderungen. Eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) behalten in Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 ihre Wirkung.

Am Ende der Übergangsphase werden eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch in britische Marken bzw. britische Designs umgewandelt werden. Die Erhebung einer Amtsgebühr seitens des UK IPO ist nicht vorgesehen.

Anmelde- und Prioritätsdaten bleiben hierbei erhalten. Die britische Behörde wird an die EU-Aktenzeichen angelehnte neue Aktenzeichen vergeben.

Am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragene Unionsmarkenanmeldungen und Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern werden nicht automatisch umgewandelt. Innerhalb einer am 1. Januar 2021 beginnenden 9-monatigen Frist können aber entsprechende britische Anmeldungen unter Inanspruchnahme des Zeitrangs der EU-Anmeldungen eingereicht werden. Hierfür ist die Einreichung einer Anmeldung gemäß des britischen Verfahrens und die Zahlung der üblichen Amtsgebühren des UK IPO erforderlich. Anmelde- und Prioritätsdaten bleiben hierbei ebenfalls erhalten. Die Anmeldung wird dann nach den üblichen nationalen Regeln geprüft werden.

Internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen oder Haager Musterabkommen werden auch über den 31. Dezember 2020 hinaus Schutz in Großbritannien genießen. Die Einzelheiten werden derzeit zwischen dem UK IPO und der WIPO erörtert.

Über etwaig notwendige Schritte werden wir unsere Mandanten zu gegebener Zeit unterrichten.

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