Fußball-Weisheiten und Markenrecht

Viele Fußball-Weisheiten, wie z.B. "Ohne Tor kann man kein Spiel gewinnen!" oder "Der Videobeweis macht den Fußball kaputt!" lassen sich unserer Meinung nach auf das Markenrecht übertragen.

 

Seit ein paar Wochen rollt wieder der Ball. Abseits des Spielfelds wird der an Fußball Interessierte mit allerlei Weisheiten konfrontiert, wie „Ohne Tor kann man kein Spiel gewinnen!“ und „Das eine Tor hat nicht zum Sieg gereicht!“. Manche Spieler und Trainer erkennen, dass „Nur Verlierer die Schuld beim Schiedsrichter suchen!“, andere wiederum versteigen sich zu der Aussage: „Der Videobeweis macht den Fußball kaputt!“. Unstreitig scheint im Fußball die Erkenntnis zu sein, der Nachwuchs müsse gefördert werden.

Hier soll der – zugegeben etwas kühne – Versuch einer Übertragung der genannten Fußball-Weisheiten auf das Markenrecht unternommen werden.

1. Ohne Tor kann man nicht gewinnen!

Das Markenrecht ist eine Spielwiese, die man möglichst gut vorbereitet betreten sollte. Ein Tor erzielt man in der Regel nur durch die Eintragung seines Produktnamens als Marke beim DPMA oder EUIPO. Ein typischer Markenkonflikt entsteht häufig durch die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen eines Markeninhabers gegenüber dem Verwender einer (nicht geschützten) Produktbezeichnung.

Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass derjenige, der eine Produktbezeichnung zuerst verwendet hat, gegenüber einer späteren Markeneintragung über die besseren Rechte verfügt, Markenrechte also durch bloße Benutzung eines Produktnamens entstehen. Dies trifft jedoch in der Regel nicht zu. Im Fußball gewinnt auch nicht immer das Team, das den Anstoß ausführt oder den meisten Ballbesitz hat.

Grundsätzlich lässt das deutsche Markenrecht einen Markenschutz nur durch die Eintragung eines Produktnamens als Marke in das Markenregister entstehen. Nur unter besonderen Umständen entsteht ein Markenschutz allein durch die Benutzung eines Produktnamens, nämlich wenn dieser als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Die Voraussetzungen hierfür liegen nur in den wenigsten Fällen vor. Im Allgemeinen ist hierfür eine korrekte Zuordnung des Produktnamens durch mindestens 20 – 25 % aller potenziellen Kunden erforderlich. Das muss mittels eines Meinungsforschungsgutachtens bewiesen werden.

In der Regel wird also derjenige, der einen Produktnamen möglicherweise bereits über mehrere Jahre verwendet hat, dessen Verwendung einstellen und Schadensersatz leisten müssen, wenn ein Mitbewerber eine identische oder ähnliche Marke im selben Produktbereich geltend macht, selbst wenn diese deutlich später angemeldet/eingetragen worden ist.

2. Ein Tor reicht nicht unbedingt zum Sieg!

Im Fußball reicht ein Tor nicht unbedingt zum Sieg. Auch im Markenrecht kann man nicht sicher sein, durch die Eintragung seiner Produktbezeichnung als Marke jeden Konflikt zu gewinnen. Die Eintragung einer Marke sichert zwar die Benutzung des entsprechenden Produktnamens gegenüber später entstehenden Kennzeichenrechten von Wettbewerben ab, sie verleiht aber kein „positives Benutzungsrecht“. Aus einer älteren Marke kann stets gegen die Benutzung einer eingetragenen jüngeren Marke vorgegangen werden, solange der Anspruch nicht verwirkt ist.

Will man sicher gehen, dass nicht ein Wettbewerber auf dem Spielfeld des Markenrechts in Führung liegt, sollte man vor Ingebrauchnahme eines Produktnamens nach älteren identischen oder ähnlichen Marken recherchieren oder von Fachleuten recherchieren lassen. Eine Recherche über Internetsuchmaschinen reicht hierfür in der Regel nicht aus. Überprüft werden sollten die angemeldeten und eingetragenen Marken in den einschlägigen Markenregistern.

3. Nur Verlierer suchen die Schuld beim Schiedsrichter!

Im Markenrecht ebenso wie im Fußball entscheiden Menschen über komplexe Sachverhalte. Manchmal ist es schwer, zu erkennen, ob ein Spieler den Gegner gefoult oder den Ball gespielt hat. Auch die Beurteilung des Konflikts zwischen Marken ist oft schwierig. Auf dem Spielfeld kann ein Schiedsrichter eine falsche Entscheidung treffen, im Markenrecht kann ein Gericht ein unerwartetes Urteil fällen. Es hilft dann nicht, sich über den Unparteiischen zu beklagen.

Auf dem grünen Rasen sind die Mannschaften erfolgreich, die starke Spieler und einen guten Trainer haben. Auf dem Spielfeld des Markenrechts sollte man ebenfalls starke Spieler (Marken) auf das Feld führen, möglichst geleitet von einem erfahrenen Trainer. Wer seine Marken pflegt, den Konflikt nicht scheut und seine Markenstrategie konsequent verfolgt, bei dem führt auch eine Fehlentscheidung nicht zum Abstieg.

4. Der Videobeweis macht den Fußball kaputt!

Seit der Fußballsaison 2018/19 können Schlüsselszenen in einem Fußballspiel mittels Videobeweis überprüft werden. Auf diese Weise ist schon so manches Tor aberkannt worden.

Auch auf dem Spielfeld des Markenrechts kann es darauf ankommen, einen Beweis führen zu können. Spielentscheidend kann etwa die Frage sein, ob man als Markeninhaber imstande ist, die tatsächliche Benutzung der eigenen Marke nachzuweisen. Im Markenrecht Deutschlands und der Europäischen Union gilt, dass die Nichtbenutzung einer Marke über einen Zeitraum von fünf Jahren zu deren Löschung führen kann, wenn etwa ein Wettbewerber einen Löschungsantrag stellt.

In einem Verletzungsprozess muss der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke beweisen. Erforderlich sind Nachweise hinsichtlich Art und Umfang der Benutzung. Geeignete Beweismittel sind Abbildungen der mit der Marke gekennzeichneten Waren, Angaben zu Umsätzen sowie Kopien von Rechnungen, die einen Bezug zu der Marke erkennen lassen. Körperlose Dienstleistungen können freilich nicht mit einer Marke gekennzeichnet werden. Hier reicht die Verwendung der Marke in Geschäftsunterlagen (z. B. in Broschüren oder auf der eigenen Website) in der Regel aus.

Für die Aufrechterhaltung und Durchsetzung der eigenen Marke kann es also entscheidend sein, ob man als Markeninhaber auf entsprechende Beweismittel zugreifen kann. Deshalb sollten stets Muster entsprechender Waren oder Warenabbildungen sowie Angaben zu Umsatzzahlen und Rechnungen archiviert werden. Anderenfalls kann der durch die Eintragung einer Marke erzielte Vorteil leicht aberkannt werden.

5. Der Nachwuchs muss gefördert werden!

Der dauerhafte Erfolg eines Fußballvereins kann nur durch eine konsequente Nachwuchsförderung sichergestellt werden. Auf der Ebene der Fußballnationalmannschaft wird derzeit lebhaft diskutiert, ob der deutsche Fußball zukunftsfähig ist. Bei der EM 2018 schied die U17 als Gruppendritter in der Vorrunde aus.

Damit man als Markeninhaber auch international punkten kann, muss perspektivisch gedacht und rechtzeitig für einen Markenschutz im Ausland Sorge getragen werden. Die Erfahrung zeigt, dass mitunter Waren oder Dienstleistungen unter einer bestimmten Produktbezeichnung im Ausland angeboten werden, ehe dort die markenrechtliche Situation geklärt und der Produktname geschützt wird. Mitunter werden Vertriebsverträge mit ausländischen Partnern geschlossen, ohne zuvor als Markeninhaber den Markenschutz sicherzustellen. So mancher ausländische Vertriebspartner kann dann in Versuchung geraten, die Marke selbst anzumelden und als Druckmittel gegenüber dem eigentlichen Markeninhaber zu nutzen.

Noch ärgerlicher ist es, wenn Markengrabber eine Marke im Ausland eintragen lassen, um diese dann selbst für qualitativ minderwertige nachgeahmte Waren zu benutzen oder für einen hohen Betrag zu verkaufen. Insbesondere in China werden Marken deutscher Unternehmen häufig von Unberechtigten angemeldet. Ein Vorgehen gegen solche bösgläubig angemeldeten und eingetragenen Marken ist schwierig und teuer, ein Erfolg ist möglich, aber keineswegs sicher und auch immer kostenträchtig.

Der eigene Markennachwuchs sollte also rechtzeitig gefördert werden. Über Deutschland hinaus kann ein Markenschutz in der Europäischen Union relativ preisgünstig über eine europäische Unionsmarke erlangt werden. Für einen über die Europäische Union hinausgehenden Markenschutz bietet sich die internationale Registrierung einer Marke nach dem sogenannten Madrider Markenabkommen an, dem gegenwärtig 122 Länder angehören.