Auswirkungen eines "No-Deal"-Brexits auf gewerbliche Schutzrechte

Inhaber von gewerblichen Schutzrechten mit Wirkung für die Europäische Union stehen vor der Frage, wie sich ein harter Brexit auf die bestehenden Schutzrechte auswirken würde.

Die letzten Ereignisse in London stimmen wenig zuversichtlich, dass es am 29. März 2019 zu einem geregelten Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union kommen wird. Für den Fall, dass es zu einem harten Brexit bzw. „No-Deal“-Brexit kommen sollte, hat die britische Regierung auf ihrer Website einige Informationen dazu bereitgestellt, wie sich dieses Szenario im IP-Bereich auswirken würde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Ankündigungen noch keine rechtsverbindlichen Regelungen darstellen.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge hätte ein „No-Deal“-Brexit demnach auf gewerbliche Schutzrechte folgende Auswirkungen:

Patente

Rein nationale Patente oder Patentanmeldungen, die entweder direkt im Vereinigten Königreich angemeldet worden sind oder eine ausländische Priorität in Anspruch nehmen, bleiben von einem Brexit unbeschadet.

Auch die nationalen Anteile eines europäischen Patentes oder einer europäischen Patentanmeldung für das Vereinigte Königreich sind von einem Brexit nicht betroffen, da das Europäische Patentübereinkommen ein völkerrechtliches Übereinkommen ist, das unabhängig von der Europäischen Union und der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Europäischen Union abgeschlossen worden ist. Das Vereinigte Königreich wird auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union Mitglied des europäischen Patentübereinkommens bleiben.

Marken und Designs

Für eingetragene Unionsmarken sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster beabsichtigt die britische Regierung eine Möglichkeit zu schaffen, um durch ein entsprechendes nationales Schutzrecht einen fortgesetzten Schutz im Vereinigten Königreich zu erhalten. Das Verfahren hierzu soll unbürokratisch gestaltet werden.

Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, die am 29. März 2019 noch anhängig sind, sollen innerhalb einer Frist von neun Monaten unter Inanspruchnahme der jeweiligen Seniorität oder Priorität im Vereinigten Königreich angemeldet werden können. Hierfür würden die üblichen Anmeldegebühren fällig werden.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Informationen besteht momentan also kein unmittelbarer Handlungszwang. Tritt der Brexit in Kraft müssten allerdings gegebenenfalls Inlandsvertreter für die nationalen Schutzrechte bestellt werden.

Wer sich auf die aktuellen Ankündigungen der britischen Regierung nicht verlassen möchte, sollte die Anmeldung von zusätzlichen nationalen Schutzrechten in Erwägung ziehen. Dies gilt insbesondere für Inhaber von Marken und/oder Designs, deren Schutz sich auf die Europäische Union erstreckt und für die das Vereinigte Königreich eine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat.

Über den Bestand von Schutzrechten hinaus, wirkt sich der Brexit auch auf bestehende Verträge und Vereinbarungen (z.B. Lizenzverträge und Abgrenzungsvereinbarungen) aus, deren Vertragsgebiet die Europäische Union erfasst. Hierzu ist durch Auslegung zu ermitteln, ob bei Vertragsschluss eine statische oder dynamische Festlegung des Vertragsgebietes beabsichtigt war.

Sobald Klarheit über den Austritt und die Modalität des Austritts des Vereinigten Königreichs besteht, werden wir entsprechende Informationen auf unserer Website zur Verfügung stellen. Unsere Mandanten werden wir zu ihren jeweiligen Schutzrechten entsprechend informieren. Darüber hinaus stehen wir selbstverständlich jederzeit gern für Rückfragen in Bezug auf etwaige IP-Rechte in Verbindung mit dem Brexit zur Verfügung.