Mögliche Auswirkungen des Brexit auf europäische Schutzrechte

Der Brexit und mögliche Auswirkungen auf bestehende Unionsmarken und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Am 29. März 2017 hat die britische Regierung die EU-Austrittserklärung vorgelegt. Mit dem Wirksamwerden des Austritts ist nach derzeitigem Stand für März 2019 zu rechnen.

Der Brexit wird voraussichtlich Auswirkungen auf den bisher über Europäische Unionsmarken (EU-Marken) bestehenden Markenschutz im Vereinigten Königreich haben. Wie sich der Austritt des Vereinigten Königreichs auf den bestehenden Schutz über EU-Marken konkret auswirken wird, ist noch unklar. Denkbar sind im Wesentlichen folgende Szenarien:

  1. Mit dem Austritt verlieren EU-Marken ihre Wirkung im Vereinigten Königreich. Ersatz kann zwar mittels nationaler britischer Marken oder IR-Marken mit Benennung von Großbritannien erlangt werden, aber ohne die Möglichkeit, hierbei den Zeitrang (Priorität) entsprechender EU-Marken zu beanspruchen;

  2. Selbes Szenario wie oben, nur mit der Möglichkeit, für die nationale Neuanmeldung oder IR-Benennung von Großbritannien den Zeitrang (Priorität) der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexit bestehenden EU-Marken zu beanspruchen;
  3. Zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union wird ein Abkommen geschlossen, wonach EU-Marken trotz des Brexit im Vereinigten Königreich gültig bleiben.

Das zuletzt beschriebene Szenario halten wir für unwahrscheinlich, da dies dem Gedanken des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs widersprechen würde.

Für wahrscheinlich halten wir das zweite Szenario, durch welches ein Wettlauf von Marken in das Markenregister des Vereinigten Königreichs und eine daraus möglicherweise resultierende große Anzahl von Konflikten vermieden würde. In dem Vertrauen darauf, dass sich dieses zweite Szenario realisiert, könnte abgewartet werden, bis hierfür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen und die entsprechenden Anmelde- bzw.  Umwandlungsverfahren eröffnet sind. Inhaber von EU-Marken, die hierauf nicht vertrauen wollen, könnten aber auch schon jetzt einen entsprechenden Markenschutz im Vereinigten Königreich beantragen, um sich auf diese Weise einen möglichst frühen Zeitrang (Priorität) zu sichern. Dies könnte im Wege der Anmeldung einer nationalen Marke beim UK Intellecutal Property Office oder über eine (nachträgliche) Erstreckung einer internationalen Registrierung (IR-Marke) erfolgen. Insbesondere, wenn ohnehin eine internationale Registrierung einer Marke mit Wirkung für die Europäische Union angestrebt wird, könnte (relativ kostengünstig) das Vereinigte Königreich zusätzlich als nationaler Anteil der IR-Marke benannt werden.

In Bezug auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designs) gilt das vorstehend Gesagte entsprechend. Wenn Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht auf die Schaffung eines Verfahrens auf Umwandlung in ein nationales Geschmacksmuster vertrauen wollen, könnte die Anmeldung eines nationalen Designs im Vereinigten Königreich erfolgen. Internationale Geschmacksmuster können leider nicht auf das Vereinigte Königreich erstreckt werden, da dieses dem Haager Musterabkommen nicht beigetreten ist.