Identifikation des Einsprechenden eines gegen ein Patent gerichteten Einspruchs

Der gegen ein Patent gerichtete Einspruch ist unzulässig, wenn der Einsprechende nur mit seinem Vor- und Zunamen sowie seinem Wohnort angegeben wird, sofern eine zweifelsfreie Identifikation des Einsprechenden anhand dieser Daten nicht möglich ist.

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2016 entschieden, dass ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig ist, wenn die Angaben zur Bezeichnung des Einsprechenden, die innerhalb der Einspruchsfrist gemacht wurden, eine zweifelsfreie Feststellung der Identität des Einsprechenden nicht zulassen (Anschluss an die BGH-Entscheidung „Meßkopf“).

Die im vorliegenden Fall zur Person des Einsprechenden gemachten Angaben lauteten Jiun-Wei Chang, Taichung, Taiwan. Nach den Feststellungen des 11. Senats, handelt es sich bei Jiun-Wei um verbreitete Vornamen und bei Chang um einen der häufigsten chinesischen Familiennamen. Darüber hinaus gibt es die Namen Jiun-Wei und Chang, aufgrund der notwendigen Transkription aus dem Chinesischen, in mehreren verschiedenen Umschriften.

Bei der Stadt Taichung handelt es sich um eine taiwanesische Großstadt mit 2,7 Millionen Einwohnern.

Aus diesen Gründen hat der Senat die Wahrscheinlichkeit von Namensidentitäten für ziemlich hoch erachtet und die Angaben somit für unzureichend befunden, den Einsprechenden zweifelsfrei zu identifizieren und seine Entscheidung auch damit begründet, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, auch bei anwaltlicher Vertretung, zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Partei dazu gehört, um den Einsprechenden eindeutig gegenüber dem unbekannten, grundsätzlich unbeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten abzugrenzen.

In beiden Instanzen war aus unserem Büro PA Thorsten Rehmann beteiligt.

BPatG Beschluss vom 11. August 2016, Az. 11 W (pat) 28/13 - Gabelschlüssel