Europäische Schutzrechte nach dem Brexit

Die Auswirkungen des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union auf das Europäische Schutzrechtssystem.

Welche Auswirkung wird der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union auf das Europäische Schutzrechtssystem haben? Was wird aus Europäischen Patenten, Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern?

Der Austritt Großbritanniens aus der EU berührt zunächst nicht seine Mitgliedschaft in der Europäischen Patent Organisation, der derzeit 38 Staaten angehören. Somit werden auch die Verträge des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nicht berührt. Der Brexit wird also keine Auswirkungen auf Europäische Patente ohne einheitliche Wirkung haben. Diese Patente können gemäß EPÜ auch für nicht-EU-Länder, wie beispielsweise Norwegen, Schweiz, Türkei, erteilt werden.

Anders sieht es jedoch bei dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung aus, das nur in den EU-Mitgliedsländern gelten soll. Da wird der Brexit zweifellos Auswirkungen haben. Noch ist das Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen und Großbritannien muss (neben Deutschland und Frankreich) als drittgrößtes Patentanmelde-Land das Abkommen zwingend ratifizieren, damit es in Kraft treten kann. Auch ist in London neben München eine Nebenstelle eines einheitlichen Patentgerichts (EPG) vorgesehen. Was der Brexit konkret für das EPG (hier klicken) und das Patent mit einheitlicher Wirkung bedeutet, ist bisher nicht absehbar.

Die Vorsitzenden des vorbereitenden Ausschusses des einheitlichen Patentgerichts und des engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation gehen davon aus, dass es „größtenteils von den politischen Entscheidungen abhängen (wird), die in den nächsten Monaten gefällt werden. Man muss beachten, dass Großbritannien zunächst Mitglied der EU und auch Unterzeichnerstaat des Abkommens für ein einheitliches Patentgericht bleibt.“ Bevor es mehr Klarheit über die verschiedenen möglichen Szenarien gibt, werden beide Ausschüsse ihre Arbeit einfach fortsetzen. Die European Patent Litigators Association (EPLIT) hat Großbritannien aufgefordert die Vereinbarung zu ratifizieren, damit langwierige Neuverhandlungen, die ansonsten notwendig werden, vermieden werden können (hier klicken).

Für die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt jedoch, dass diese nur innerhalb der Europäischen Union wirksam sind und beide Schutzrechte verlieren somit nach dem Vollzug des Brexit ihre Wirkung in Großbritannien. Es ist durchaus denkbar, dass es eine Möglichkeit geben wird, die EU-Marke bzw. das EU-Geschmacksmuster in Großbritannien dann in ein nationales Schutzrecht umzuwandeln. Das muss aber im nationalen britischen Recht vorgesehen werden.

Wir beobachten die weiteren Verhandlungen sehr genau. Zunächst gilt es jedoch Ruhe zu bewahren. Kurzfristige Entscheidungen sind derzeit nicht notwendig. Da es Übergangslösungen geben wird, bleibt genügend Zeit zum Handeln.