Gerichte stärken Geistiges Eigentum der Originalhersteller

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Automobilhersteller die Nachahmung seiner design- bzw. geschmacksmusterrechtlich geschützten Autofelgen untersagen darf.

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Automobilhersteller die Nachahmung seiner design- bzw. geschmacksmusterrechtlich geschützten Autofelgen untersagen darf. Der Verletzer des Geschmacksmusters (Designs) kann sich nicht auf die gesetzliche Ausnahme berufen, die eine Nachahmung erlaubt, wenn es aus Gründen der Reparatur notwendig ist, die Gestaltungsmerkmale des Originals zu übernehmen, wenn dieses Teil eines komplexen Produkts ist und sich an dieses optisch und technisch anpassen muss, um für die Reparatur geeignet zu sein (Art. 110 GGV). Das Gericht sieht Autofelgen nicht als Teil des Erzeugnisses „Auto“ an, sondern als eigenständige Ware.

Zuvor hatte der EuGH bereits entschieden, dass die Drittanbieter Marken der Automobilhersteller verletzen (können), wenn sie diese auf ihren Nachahmungen anbringen. Die originalgetreue Wiedergabe der Herstellermarke auf einer Nachahmung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass dies erforderlich sei, um das Originalprodukt 1:1 zu ersetzen.

Der EuGH hatte betont, dass insbesondere der Ausnahmetatbestand des sog. „must match“ aus dem Design- bzw. Geschmacksmusterrecht keine Verletzung anderer Schutzrechte rechtfertigen kann. (Vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2015, Az. C-500/14 – Ford/Wheeltrims)

Das LG Düsseldorf hat jetzt ergänzt, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 110 GGV die identische Nachahmung von geschützten Autofelgen selbst dann nicht erlaubt, wenn die Herstellermarke nicht aufgebracht wird.

Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist das Ziel der Automobilhersteller, im Ersatz- und Zubehörteilemarkt ihre Original-Produkte vertreiben zu können. Dem steht das Interesse der Dritthersteller entgegen, den Verbrauchern günstige Alternativen anzubieten, die aber natürlich zum jeweiligen Auto kompatibel sein müssen. Die Original-Hersteller werden durch die genannten Urteile in ihren Rechten gestärkt.

LG Düsseldorf Urteil vom 10.03.2016, Az. 14 c O 58/15 - Autofelgen