Patente schützen technische Erfindungen, und im digitalen Zeitalter leisten innovative Softwareentwickler dazu einen immer wichtigeren Beitrag. Patentierbar ist allerdings nicht die Software als solche, sondern nur eine „computerimplementierte Erfindung“. Lesen Sie, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
Was ist eine „computerimplementierte Erfindung“?
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Softwarepatent“ irreführend ist, weil der Begriff „Software“ eine viel zu breite und unspezifische Bedeutung hat. Zudem sind Computerprogramme „als solche“, also in ihrem Aufbau aus Algorithmen und Listen von Befehlen, nicht patentierbar, sondern fallen unter den Urheberrechtsschutz, durch den allerdings nicht die Funktion oder Wirkung, sondern lediglich der Programmtext geschützt wird. Daher benutzt das Europäische Patentamt (EPA) den präziseren Begriff „computerimplementierte Erfindung“ und definiert ihn so:
„Eine ‚computerimplementierte Erfindung‘ ist eine [technische] Erfindung, bei der ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird.“
Wird ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst?
Welche Art von Computerprogramm ist denn überhaupt patentierbar? Da Patente nur technische Erfindungen schützen, muss ein Computerprogramm, um patentierbar zu sein, „ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen“, so der Bundesgerichtshof. Das ist dieselbe Anforderung wie an die klassischen gegenständlichen Erfindungen (Gerät, eine Maschine, Vorrichtung) oder Verfahren.
Hier einige Beispiele:
- Eine Steuerungssoftware im Auto beeinflusst den Zündzeitpunkt des Motors so (technische Lösung), dass möglichst viel Treibstoff eingespart wird (technisches Problem).
- Eine Steuerungssoftware in der Industrie regelt die Fertigungsprozesse.
- Ein Computerprogramm verbessert die technische Funktionsweise des Computers, indem es zum Beispiel die Programmausführung steuert, die Speicherung organisiert oder das Verschlüsseln, Entschlüsseln oder Signieren von E-Mails ermöglicht.
Wenn das Computerprogramm dagegen betriebswirtschaftliche oder literaturwissenschaftliche Aufgaben löst, z.B. Rentabilitätsberechnungen anstellt oder Texte auswertet, ist der Schutz als Patent ausgeschlossen. Unabhängig davon besteht aber automatisch Urheberrechtsschutz (§ 69a UrhG), ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf.
Angenommen, das Computerprogramm löst tatsächlich technische Probleme mit technischen Mitteln, dann müssen im nächsten Schritt noch die übrigen Patentierbarkeitskriterien geprüft werden:
- Das Computerprogramm muss neu sein in dem Sinne, dass es nicht zum Stand der Technik gehört.
- Darüber hinaus muss eine erfinderische Tätigkeit vorliegen, deren Ergebnis sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
- Schließlich muss eine gewerbliche Anwendbarkeit bestehen.
Für Fragen zum Schutz computerimplementierter Erfindungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie zudem in der Broschüre „Patente für Software?“ des Europäischen Patentamtes.