EU-Markenrechtsreform in Kraft getreten

Am 23. März 2016 ist die von der EU beschlossene Reform des Markenrechts in Kraft getreten.

Am 23. März 2016 ist die von der EU beschlossene Reform des Markenrechts in Kraft getreten. Anmelder und Inhaber von Unionsmarken (ehemals Gemeinschaftsmarken) sollten insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigen:

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Gemäß der nunmehr gültigen Fassung der Unionsmarkenverordnung schließen die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Unionsmarke angegebenen Oberbegriffe ausschließlich die von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Oberbegriffs erfassten Waren bzw. Dienstleistungen ein. Inhaber von Unionsmarken, die vor dem 22. Juni 2012 angemeldet worden sind, haben die Möglichkeit, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marken „klarzustellen“.

Bis zum 24. September 2016 haben Markeninhaber die Möglichkeit eine Erklärung dazu abzugeben, welche zusätzlichen Waren und Dienstleistungen in das Verzeichnis Ihrer Marke eingefügt werden sollen, die nicht vom Wortlaut der Oberbegriffe erfasst sind, aber in der alphabetischen Gesamtliste enthalten waren. Wer beispielsweise „Musikinstrumente“ in der Klasse 15 im Warenverzeichnis hat, kann zusätzlich „Notenständer“ beanspruchen, obwohl diese dem Wortsinn nach kein Musikinstrument sind.

Zu diesem Zweck hat das EUIPO (ehemals HABM) ein spezielles Online-Formular bereitgestellt, das auf der Website des Amtes in der User Area unter „Online-Formulare“ zu finden ist.

 

Gebühren

Sowohl für Anmelder als auch Inhaber von Unionsmarken interessant ist zudem die veränderte Gebührenstruktur. Von der Anmeldegebühr ist nur noch eine Waren- oder Dienstleistungsklasse erfasst (statt bisher 3 Klassen). Ab der zweiten Klasse fallen zusätzliche Gebühren an. Die Verlängerungsgebühren folgen der gleichen Struktur, sind aber insgesamt gesenkt worden.

Darüber hinaus wurden die folgenden Bezeichnungen geändert: 

  • Die Gemeinschaftsmarke wurde zur Unionsmarke.
  • Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle, HABM) wurde zum Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EuIPO).
  • Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) wurde zur Unionsmarkenverordnung (UMV).

Weitere Regelungen betreffen Details des Verfahrens, der Schutzvoraussetzungen, Fälligkeit der Verlängerungsgebühren und Klarstellungen oder Kodifizierungen der Rechtsprechung und Praxis. Für Fragen zu der Reform und den sich daraus ergebenden Änderungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.