Im Dezember 2011 meldete Coca-Cola beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik eine Konturflasche ohne Riffelung als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an. Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Daraufhin hat Coca-Cola beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.
Mit seinem Urteil vom 24. Februar 2016 bestätigte das Gericht der Europäischen Union, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.
Unter diesen Umständen wies das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.
Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-411/14 Coca-Cola / HABM