Zu starke Kekspräsentation im „Dschungelcamp“ 2014

Das Verwaltungsgericht Hannover weist die Klage des Senders RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wegen unzulässiger Produktplatzierung ab.

 

In einer im Jahr 2014 auf dem Fernsehsender RTL ausgestrahlten Folge der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ (Dschungelcamp) wurden die Teilnehmer für eine erfolgreich absolvierte Prüfung mit einer Großpackung „Leibniz Pick up" belohnt. Die Teilnehmer reagierten darauf mit lautem Jubel und es wurde in Detaileinstellungen gezeigt, wie die Teilnehmer das Schokoladengebäck aßen. In anschließend geführten Inverwiews wurde das Produkt von einigen Teilnehmern in den höchsten Tönen gelobt.

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hatte dies als unzulässige Produktplatzierung beanstandet. Eine Produktplatzierung ist die „gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung u. a. von Waren in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung".

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die Einschätzung der NLM bestätigt. Zwar erlaube der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien eine starke Hervorhebung. Unzulässig sei jedoch eine „zu starke" Hervorhebung, damit eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Jedenfalls mit den Interview-Äußerungen einzelner Kandidaten zum Produkt sei die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung überschritten worden, da bei diesen Einzeläußerungen der Werbezweck dominiert habe.

Gegen das Urteil steht RTL der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

VG Hannover v. 18.02.2016 - 7 A 13293/15