Wir freuen uns, einen Erfolg für unsere Mandantin in dem Widerspruchsverfahren gegen die unten wiedergegebene Unionsmarkenanmeldung erzielt zu haben. In dem sicher nicht gewöhnlichen Fall war von der Widerspruchsabteilung des EUIPO eine Zeichenähnlichkeit zu dem bekannten Jägermeister-Etikett zunächst mit der Begründung verneint worden, die Zeichen seien aufgrund abweichender Wortbestandteile klanglich und aufgrund eines anderen Gesamteindrucks auch bildlich unähnlich.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte die Beschwerdekammer die Sache an die Widerspruchsabteilung zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Zur Begründung der Beschwerde hatten wir unter anderem argumentiert, bei der jüngeren Marke handele es sich ganz offensichtlich um ein Look-Alike der bekannten älteren Marke. Dieser Beurteilung hat sich die Beschwerdekammer im Ergebnis angeschlossen: Unter Verweis auf eine Übereinstimmung der Marken in ihrem Farbschema, der rechteckigen Grundform, ihrem Aufbau sowie ihren wesentlichen grafischen Elementen und deren Anordnung zueinander bestätigte die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung eine – wenn auch geringe – bildliche Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen.
Als Ergebnis der erneuten Prüfung erachtet die Widerspruchsabteilung den Widerspruch nun nach Art. 8 Abs. 5 UMV als begründet. Sie stellt die Bekanntheit der älteren Marke, eine insgesamt sehr ähnliche grafische Gestaltung der zu vergleichenden Zeichen und somit eine schriftbildlich geringfügige Ähnlichkeit fest. Die Verbraucher würden eine Verknüpfung der angefochtenen Marke mit dem älteren Zeichen herstellen und deren Benutzung würde die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen und sich nachteilig auf die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der älteren Marke auswirken.
Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ist noch nicht bestandskräftig.