Rote Farbmarke der Sparkassen-Finanzgruppe wird nicht gelöscht

Unter Verweis auf die Verkehrsdurchsetzung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 21. Juli 2016 entschieden, dass die zugunsten der Sparkassen-Finanzgruppe registrierte Farbmarke „Rot“ nicht zu löschen ist.

Zur Begründung hat der BGH zwar zunächst festgestellt, dass die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht originär unterscheidungskräftig ist, weil der Verkehr eine Farbe in der Regel nicht als Produktkennzeichen, sondern vielmehr als dekoratives Element wahrnimmt. Um eine hiervon abweichende Beurteilung der originären Unterscheidungskraft zu rechtfertigen, müssten besondere Umstände vorliegen, was der BGH in diesem Fall jedoch verneint.

Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann eine Marke allerdings nur dann gelöscht werden, wenn ein ihr entgegenstehendes Schutzhindernis, wie hier die fehlende Unterscheidungskraft, auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung noch besteht. Da die Markeninhaberin anhand von Gutachten ausreichend deutlich belegen konnte, dass ein überwiegender Teil des Publikums in der Farbe „Rot“ ein Kennzeichen für die von der Marke erfassten Dienstleistungen sieht, vertritt der BGH die Ansicht, dass sich die Marke im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt hatte. Die Marke ist deshalb nicht aus dem Register zu löschen.

Die hier in Rede stehende abstrakte Farbmarke war vom Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 auf der Grundlage von Verkehrsdurchsetzung im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ registriert worden.

Gegen die Marke war von der spanischen Santander-Bankengruppe ein Löschungsantrag gestellt worden, welcher vom DPMA zurückgewiesen wurde. Auf die gegen diesen Beschluss von Santander eingelegte Beschwerde hin hat das Bundespatentgericht (BPatG) das Verfahren zunächst ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, worüber mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden wurde. Im Nachgang hierzu wurde vom BPatG mit Beschluss vom 03. Juli 2015 die Löschung der Farbmarke angeordnet.

Mit der von der Sparkassen-Finanzgruppe gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde befasst sich das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs. Im Ergebnis wird die vom Bundespatentgericht angeordnete Löschung der Farbmarke vom Bundesgerichtshof zugunsten der Sparkassen-Finanzgruppe aufgehoben.

BGH Beschluss vom 21. Juli 2016, Az. I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot