Mittelbare Verletzung eines Gebrauchsmusters durch den Austausch von Verschleißteilen kann zu bejahen sein

Das OLG Karlsruhe befasste sich mit der Frage der Erschöpfung der Rechte aus einem Gebrauchsmuster, wenn mit einem Austauschteil ein erwartbarer Ersatzbedarf gedeckt wird.

Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 021 249 U1, das einen Bremssattel einer Scheibenbremse betrifft, bei dem identisch gestaltete Bremsbeläge in Ausnehmungen eines im Hauptanspruch weiter spezifizierten Bremsträgers angeordnet sind und die Ausnehmungen und die Bremspads so zueinander korrespondieren, dass sichergestellt ist, dass die Bremsbeläge nur in der richtigen Einbaulage montiert werden können, was im Anspruch 1 durch auf die Bremsbeläge gerichtete Merkmale näher definiert wird. Der auf ein in den Bremssattel einsetzbaren Bremsbelag gerichtete Schutzanspruch wurde mangels Neuheit im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht. Die Beklagte hat in den Bremsträger des Bremssattels einsetzbare Bremsbeläge hergestellt und im Inland angeboten und vertrieben, die auch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aufwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte wegen mittelbarer Gebrauchsmusterverletzung verurteilt.

Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die angegriffenen Bremsbeläge Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und es in diesem Zusammenhang erforderlich aber auch ausreichend sei, dass die Mittel geeignet sind, mit mindestens einem Merkmal des Schutzanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Etwas anderes gelte nur, wenn das Merkmal des Anspruchs zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden technischen Problems nichts beitrage. Die angegriffenen Bremsbeläge seien Bestandteil des erfindungsgemäßen Bremsträgers, der wiederum Teil des geschützten Bremssattels sei. Aus dem Anspruch und der Beschreibung werde geschlussfolgert, dass die technische Wirkung nicht einzig durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt wird, sondern es ferner erforderlich sei, dass der Bremsbelag in korrespondierender Weise ausgestaltet sein muss, was sich auch in der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe manifestiere, die auf das Einsetzen des Bremsbelag in den Bremssattel und damit gerade auf den Austausch bezogen sei. In dem Austauschteil könne der wesentliche Vorteil, die technische Wirkung der Gesamtvorrichtung verwirklicht sein, ohne dass es selbst erfinderisch sein müsse.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ausschließlichkeitsrecht eines ein Erzeugnis betreffenden Schutzrechtes erschöpft, wenn es vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde (BGH, BeckRS 1999, 30086853 – Karate; BGH, BeckRS 2007, 07089 – Pipettensystem). Der rechtmäßige Erwerber ist zum bestimmungsgemäßen Gebrauch befugt und dazu gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist (BGH, BeckRS 2004, 06073 – Flügelradzähler).

Von der Wiederherstellung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, das geschützte Erzeugnis erneut herzustellen. Der Austausch von Verschleißteilen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (BGH, BeckRS 2006, 06548 - Laufkranz). Bremsbeläge sind ihrer Natur nach Verschleißteile und da ist es für den Patentinhaber natürlich erfreulich, dass der Austausch solcher Verschleißteile dann als Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses angesehen werden muss, wenn die Erfindung für sich genommen in der Gestaltung des Verschleißteiles zu finden ist, auch wenn dieses an sich bekannt ist.

Der Klägerin kam dabei auch die von ihr formulierte Aufgabe zugute, die darauf gerichtet war, dass bei einem Bremssattel für eine Scheibenbremse sowohl erkennbar ist, ob der jeweilige Bremsbelag für die Bremse bestimmt ist als auch ob er in richtiger Einbaulage montiert wurde. Es zeigt sich, wie wichtig die sorgsame Aufarbeitung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems ist. Bei der Beurteilung der technischen Wirkung einer Erfindung kommt es nicht unbedingt auf die objektive Aufgabe an, wenn deutlich wird, dass der Vorteil einer Erfindung sich gerade dann zeigt, wenn ein Verschleißteil ausgetauscht wird und dann mit jedem Austausch das erfindungsgemäße Erzeugnis neu geschaffen wird. Im Hinblick darauf, dass die Erfindung gerade den sicheren Wechsel des Austauschteils zum Ziel hat, bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass dem Interesse der Schutzrechtsinhaberin Vorrang vor dem Interesse des rechtmäßigen Benutzers eines geschützten Erzeugnisses am Austausch des Verschleißteiles einzuräumen ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2015 – 6 U 151/14 (rechtskräftig)